Magdeburger Strafgerichtskammer verhindert Aufklärung –
(k)ein Ende einer Farce
Bereits im März 2012 wollte die Strafkammer des Magdeburger Landgerichts das vom BGH im Januar 2010 eingeforderte Revisionsverfahren im Fall Oury Jalloh in – juristisch gesehen – skandalöser Weise nach § 153a StPO einstellen. Bereits damals gab die Richterkammer an, dass sie eine Mitwirkung verantwortlicher Polizeibeamter am Brandgeschehen und mithin am Tod Oury Jallohs kategorisch ausschließt.
Im weiteren Verlauf des Prozesses stellte sich heraus, dass das (nachträglich!) „asservierte“ Feuerzeug weder DNA-Spuren Oury Jallohs noch Faseranhaftungen seiner Kleidung oder aber der feuerfesten Matratze aufwies und damit bei aller Beharrlichkeit im Bestehen auf der abstrusen Hypothese von der Selbstentzündung Oury Jallohs gar nicht das mutmaßliche „Tatwerkzeug“ sein kann. Die richterliche Kammer zeigte sich jedoch hiervon vollständig unbeeindruckt und will (bewusst?) nicht der höchstrichterlichen Revisionsvorgabe nach nachvollziehbarer Ermittlung der Brandentwicklung entsprechen, da sie Beweisanträge der Nebenklage zur gutachterlichen Untersuchung alternativer Brandentstehung und – mit Blick auf das Brandergebnis – möglicher Verwendung von Brandbeschleunigern immer wieder strikt zurückgewiesen hat. Weiterlesen



